Allgemeine Mietbedingungen für Wohnmobile

(AGB – Vertragsbedingungen für die Vermietung von Freizeitfahrzeugen)

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  • Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Mietbedingungen

Diese AGB gelten für die Vermietung von Wohnmobilen – im Folgenden als Mietobjekt bezeichnet.
Der Vermieter bietet ausschließlich die Fahrzeugmiete an, keine Reiseleistungen. Die Nutzung des Mietobjekts erfolgt eigenverantwortlich durch den Mieter und ist unabhängig von Reisezielen oder Veranstaltungen.
Als Mieter gilt die im Mietvertrag genannte Person, die das Mietobjekt entgegennimmt und für dessen Nutzung haftet. Mit seiner Unterschrift auf den Mietbedingungen bestätigt der Mieter, diese gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.

Die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch. Alle Mitteilungen, Erklärungen und sonstigen Kommunikation im Rahmen dieses Vertrages erfolgen in deutscher Sprache.

  • Rechtliche Rahmenbedingungen und allgemeine Hinweise zum Vertragsverhältnis

Dieser Mietvertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht und regelt die Vermietung von Wohnmobilen. Es gelten die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (AGB). Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Vermieters in 3300 Amstetten zuständig, sofern nicht zwingende konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen einen abweichenden Gerichtsstand vorsehen.

2. Zustandekommen des Mietvertrags

  • Gegenstand und Umfang des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis umfasst ausschließlich der Überlassung eines funktionsfähigen und verkehrssicheren Wohnmobils zur Verwendung während des vereinbarten Mietzeitraums. Nicht Bestandteil dieses Vertrags sind Reiseleistungen, Stellplatzreservierungen oder sonstige touristische Zusatzleistungen.

Die Nutzung des Mietobjekts erfolgt auf eigene Verantwortung des Mieters und ist auf nicht-gewerbliche Zwecke beschränkt. Eine Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

  • Form und Wirksamkeit des Vertragsabschlusses

Ein Mietvertrag kommt zustande, sobald der Mieter eine verbindliche Buchung vornimmt und der Vermieter diese schriftlich — per E-Mail oder auf dem Postweg — bestätigt. Preisangebote sind freibleibend; der Vertrag erlangt erst durch die schriftliche Bestätigung sowie die beiderseitige Unterzeichnung Rechtsgültigkeit. Der Mieter verpflichtet sich, bei der Buchung vollständige und zutreffende Angaben zu machen.

Mit der Übermittlung einer Buchungsanfrage durch den Mieter kommt noch kein rechtsverbindlicher Mietvertrag zustande. Ein solcher entsteht erst nach schriftlicher Bestätigung der Buchung durch den Vermieter, entweder per E-Mail oder auf dem Postweg. Mit Zugang dieser Bestätigung gelten die Allgemeinen Mietbedingungen (AGB) als anerkannt und verbindlich.

Bei Fernabsatzverträgen besteht gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG kein gesetzliches Rücktrittsrecht des Mieters.

Ist das vereinbarte Fahrzeug zum Mietzeitpunkt nicht verfügbar, ist der Vermieter berechtigt, ohne Rücksprache ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit unveränderten Sitz- und Schlafplätzen bereitzustellen; weicht dessen Ausstattung wesentlich ab, erfolgt eine angemessene Rückerstattung, sofern die grundsätzliche Nutzbarkeit nicht beeinträchtigt ist. Steht kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückerstatten.

3. Fahrberechtigung

  • Zulässige Fahrer und Fahreranforderungen

Das Mindestalter für Mieter und berechtigte Fahrer beträgt 25 Jahre. Voraussetzung ist mindestens vier Jahre Führerscheinbesitz der Klasse B.

Der Vermieter darf sich vor Übergabe notfalls von der Fahrtüchtigkeit des Mieters zu überzeugen.

Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter und den im Mietvertrag genannten Fahrern geführt werden. Die Vorlage des Führerscheins bei Fahrzeugübergabe ist verpflichtend; Verzögerungen durch fehlende Dokumente gehen zu Lasten des Mieters. Für das Verhalten aller Fahrer haftet der Mieter. 

Wird das Fahrzeug von einem nicht im Vertrag genannten Fahrer geführt, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,- zu verlangen und den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

4. Versicherungsbedingungen und Haftungsregelungen

4.1 Versicherungsschutz

Das Mietfahrzeug ist im Rahmen einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt gegen Schäden versichert. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für Fahrten innerhalb Europas und ist im Mietpreis enthalten.
Der Selbstbehalt pro Schadensfall beträgt, sofern nicht anders vereinbart, € 1.500, – Nicht versichert ist das persönliche Eigentum des Mieters oder mitreisender Personen.
Die genauen Versicherungsbedingungen ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag zwischen dem Vermieter und der Versicherungsgesellschaft und können auf Anfrage eingesehen werden.

4.2 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet im Rahmen des Selbstbehalts für alle durch ihn oder mitreisende Personen verursachten Schäden am Fahrzeug.
Eine weitergehende Haftung – auch über den Selbstbehalt hinaus – besteht insbesondere bei:

  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (z. B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Missachtung der Fahrzeugabmessungen, Unfallflucht);
  • Schäden durch Bedienfehler oder unsachgemäße Nutzung (z. B. falsche Betankung, Überlastung, Innenraumbeschädigungen);
  • Verstoß gegen vertragliche Pflichten, insbesondere unterlassene oder verspätete Schadensmeldung;
  • Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer;
  • Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Papieren, Zubehör oder Ausstattungsgegenständen;
  • Schäden an Aufbauten wie Markise oder Dachfenster infolge unsachgemäßer Handhabung;

Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn die Versicherung aufgrund vertragswidrigen oder strafbaren Verhaltens des Mieters nicht eintritt.

4.3 Verhalten im Schadensfall

Der Mieter ist verpflichtet, bei jedem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich:

  • die Polizei zu verständigen (auch bei Bagatellschäden),
  • den Vermieter telefonisch zu benachrichtigen,
  • sowie einen vollständigen Unfallbericht inklusive Skizze, Angaben zu Beteiligten, Kennzeichen und Zeugen binnen 24 Stunden zu übermitteln.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldeingeständnisse sind zu unterlassen. Wird die Schadensmeldung unterlassen oder verspätet abgegeben, haftet der Mieter für daraus resultierende Nachteile.

4.4 Kaution und Schadensregulierung

Vor der Fahrzeugübernahme ist eine Kaution in bar zu hinterlegen. Sie dient der Absicherung des Selbstbehalts, von Reinigungskosten sowie weiterer Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Eine Rückerstattung des nicht verwendeten Kautionsbetrags erfolgt nach Abschluss der Schadensregulierung. Aus buchhalterischen Gründen kann die Rückzahlung unter Umständen nicht unmittelbar zum Ende der Mietdauer erfolgen.

4.5 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für mittelbare Schäden, wie beispielsweise entgangene Urlaubsfreude, Hotelkosten oder Reisekosten, wird keine Haftung übernommen.

Im Falle eines Fahrzeugausfalls bemüht sich der Vermieter um die Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs, ohne dass hieraus ein Rechtsanspruch entsteht. Eine Mietpreisminderung ist auf die ausgefallenen Tage beschränkt.

Der Vermieter haftet nicht für Verletzungen oder Schäden des Mieters im Innenraum des Wohnmobils, gleichgültig ob diese durch Unachtsamkeit, unsachgemäße Nutzung oder sonstige Ursachen verursacht wurden.

Für zurückgelassene persönliche Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung oder Verwahrungspflicht.

4.6 Ausschlüsse und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung sind spätestens einen Monat nach Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich geltend zu machen. Die Verjährung vertraglicher Ansprüche beträgt sechs Monate ab dem vertraglich vorgesehenen Rückgabedatum.
Die Abtretung von Ansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso deren Geltendmachung im eigenen Namen.

5. Fahrzeugübernahme und -rückgabe

  • Vereinbarte Übergabe- und Rückgabezeiten

Übergabe:
Das Fahrzeug wird Montag bis Samstag nach Vereinbarung, üblicherweise zwischen 09:00 und 09:30 Uhr, am Standort A-3300 Amstetten, Ybbsstrasse 33 übergeben. Für die Anmietung eines Wohnmobils sind eine bezahlte Miete, eine hinterlegte Kaution sowie der Nachweis eines Führerscheins und eines Reisedokumentes erforderlich. Bei Übergabe wird ein Protokoll erstellt, das der Mieter mit seiner Unterschrift den vertragsgemäßen Zustand bestätigt.

Rückgabe:
Das Fahrzeug ist am letzten Miettag bis spätestens 10:00 Uhr vollgetankt, besenrein sowie mit entleertem Abwasser- und Toilettentank zurückzugeben. Bitte beachten Sie, dass Rückgaben an Sonntagen und Feiertagen nicht möglich sind. Bei Rückgabe erfolgt eine Prüfung von Fahrzeug und Inventar. 

Besonderheiten:
Das Mietverhältnis endet mit Rückgabe; eine automatische Verlängerung bei verspäteter Rückgabe erfolgt nicht. Der Vermieter behält sich vor, das Fahrzeug nicht auszuhändigen, falls Bedenken gegenüber dem Mieter bestehen. Mängel sind unverzüglich zu melden.

KeineVergütung:
Eine vorzeitige Rückgabe berechtigt nicht zu Mietpreisnachlässen. Entgangene Urlaubsfreuden jeglicher Art sind ausgeschlossen.

  • Übergabe, Nutzung und Rückgabe des Wohnmobils

Das Wohnmobil wird dem Mieter in technisch einwandfreiem, gereinigtem Zustand übergeben; kleinere optische Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, sind im Übergabeprotokoll festgehalten. Vor Fahrtantritt ist eine verpflichtende Einweisung durch den Vermieter oder geschultes Personal durchzuführen; die Übergabe kann bis zur Einweisung verweigert werden, Verzögerungen trägt der Mieter.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgsam gemäß Einweisung zu nutzen und auftretende Mängel unverzüglich zu melden. Bei Rückgabe erfolgt die gemeinsame Übergabe und Dokumentation im Rückgabeprotokoll; Ansprüche sind nur auf Grundlage der Protokolle möglich. Das Fahrzeug ist im sauberen, ursprünglichen Zustand und ordnungsgemäß verschlossen zurückzugeben. Schlüssel und Fahrzeugpapiere sind sicher aufzubewahren und bei Rückgabe zu übergeben.

6. Verhaltens- und Sorgfaltspflichten des Mieters

Allgemeine Nutzungspflichten

  • Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Fahrzeughalters zu behandeln sowie dieses sachgemäß und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen und technischen Vorschriften zu nutzen.
  • Das Fahrzeug ist jederzeit ordnungsgemäß gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung zu sichern.

Technische Kontrolle und Wartung

  • Der Mieter hat die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu überprüfen, insbesondere dann, wenn entsprechende Warnhinweise oder Kontrollleuchten im Fahrzeug eine Überprüfung erforderlich machen. Hierzu zählen insbesondere auch die Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes, AdBlue sowie des Reifendrucks.
  • Der Mieter ist verpflichtet, vor jeder Inbetriebnahme der Gasanlage eigenverantwortlich zu prüfen, ob der Verbindungsschlauch ordnungsgemäß und fest mit der Gasflasche verschraubt ist (Hinweis: Linksgewinde). Die Verantwortung für die sichere und sachgemäße Nutzung der Gasanlage obliegt dem Mieter während der gesamten Mietdauer. Eine Nutzung ist ausschließlich zulässig, wenn sämtliche Anschlüsse korrekt befestigt und vollständig dicht sind.

Beladung und Einhaltung der Fahrzeugmaße

  • Der Mieter ist verpflichtet, bei eigenverantwortlicher Beladung des Fahrzeugs das zulässige Gesamtgewicht gemäß Zulassungsschein einzuhalten. Eine Überprüfung der Beladung durch Wiegung im beladenen Zustand wird ausdrücklich empfohlen.
  • Der Mieter hat während der gesamten Mietdauer die Fahrzeugabmessungen, insbesondere die Höhe von ca. 3,10 m, zu beachten, insbesondere bei der Durchfahrt unter Brücken, in Parkhäusern oder bei sonstigen Höhenbeschränkungen. Für sämtliche Folgen der Missachtung, wie Schäden, Unfälle oder behördliche Sanktionen, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.

Verhalten bei technischen Defekten oder Pannen

  • Reparaturen – auch kleinere Instandsetzungen – dürfen ausschließlich nach vorheriger Rücksprache und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Eine Kostenerstattung erfolgt nur gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung und der ersetzten Teile; Eigenleistungen sind ausgeschlossen. Bei Pannen oder technischen Defekten, die die Weiterfahrt beeinträchtigen, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können. 
  • Ein eigenmächtiger Reiseabbruch ist nur nach vorheriger Rücksprache zulässig; eine Erstattung nicht genutzter Miettage erfolgt nur bei nachgewiesenem Verschulden des Vermieters. Für Folgeschäden durch Fahrzeugausfall, insbesondere Rücktransportkosten von Personen oder Gepäck, übernimmt der Vermieter keine Haftung.

Schadenvermeidung und Informationspflichten

  • Die im Fahrzeug befindlichen Geräte, Möbel, Bedienelemente wie Griffe und Verschlüsse sowie sonstige Ausstattungskomponenten sind mit der gebotenen Sorgfalt und unter Beachtung der jeweiligen Bedienungshinweise zu handhaben, um jegliche Beschädigung oder vorzeitige Abnutzung zu vermeiden.
  • Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietfahrzeug, die durch eigenes Verschulden, pflichtwidriges Verhalten, unsachgemäße Bedienung, Überladung, Missachtung der zulässigen Fahrzeughöhe oder der Betriebsanleitungen entstehen, soweit diese nicht durch eine bestehende Kaskoversicherung gedeckt sind.
  • Für kaskoversicherte Schäden trägt der Mieter je Schadensfall den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt.
  • Reifenschäden sowie Schäden oder Unfälle im Zusammenhang mit der Gasanlage fallen nicht in die Haftung des Vermieters, es sei denn, sie sind auf dessen Verschulden zurückzuführen.
  • Unfälle sind dem Vermieter unverzüglich, d. h. sofort nach dem Vorfall, dem Vermieter zu melden. Sonstige Schäden sind spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs anzuzeigen.
  • Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter ein vollständiges Unfallprotokoll mit Skizze sowie – sofern erforderlich – eine polizeiliche Aufnahme vorzulegen.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs entstehen – egal ob das Fahrzeug gefahren wurde oder abgestellt war. Dies gilt insbesondere bei Verkehrsunfällen, unsachgemäßer Nutzung (z. B. falsche Bedienung oder Missachtung von Sicherheitshinweisen) oder bei Behinderungen durch ordnungswidriges oder verkehrsbehinderndes Parken.

Hygienevorgaben, Frischwasser- und Sanitärsystem

  • Das Frisch- und Abwassersystem der Mietfahrzeuge wird regelmäßig gewartet. Dennoch ist das im Frischwassertank befindliche Wasser ausdrücklich nicht zum Verzehr geeignet und darf – wenn überhaupt – nur nach vorherigem Abkochen verwendet werden. Beim Befüllen, insbesondere auf Stell- oder Campingplätzen, ist auf hygienisches Vorgehen zu achten; es darf ausschließlich als Trinkwasser ausgewiesenes Wasser verwendet werden. Eine Einweisung zur Handhabung des Wassersystems erfolgt bei Fahrzeugübergabe durch das Personal des Vermieters. Für gesundheitliche Schäden durch die Nutzung des Brauchwassers haftet der Vermieter nicht; der Mieter verpflichtet sich zur ausdrücklichen Schad- und Klagloshaltung.

Besondere Verbote und Nutzungseinschränkungen

  • Das Rauchen im Fahrzeug ist ausnahmslos verboten. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe fällig, die von der Kaution einbehalten wird.
  • Die Mitnahme von Haustieren ist nur gestattet, wenn dies vor Mietbeginn schriftlich vereinbart und im Mietvertrag dokumentiert wurde. Hierfür fällt eine einmalige Gebühr gemäß aktueller Preisliste an. Der Mieter ist für den sicheren Transport sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Einreise-, Tierschutz- und Beförderungsbestimmungen verantwortlich.
  • Jegliche Veränderungen an der Innenausstattung des Wohnmobils – einschließlich des Anbringens von Aufklebern, Stickern oder sonstigen Klebematerialien im Innen- oder Außenbereich – sind strikt untersagt.
  • Die Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ist ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Eine Untervermietung ist ausdrücklich untersagt.
  • Fahrten außerhalb der EU, der Schweiz und Norwegens sind nur dann zulässig, wenn sie vor Mietbeginn ausdrücklich vereinbart und im Mietvertrag dokumentiert wurden. Für bestimmte Länder ist zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich. Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete sind grundsätzlich untersagt.
  • Untersagt ist insbesondere die Nutzung des Fahrzeugs:
    • zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Rennen, Test- oder Fahrertrainings
    • im Gelände oder auf nicht öffentlich zugelassenem Terrain
    • zum Transport gefährlicher Stoffe (explosiv, leicht entzündlich, radioaktiv usw.)
    • zur Begehung strafbarer Handlungen, einschließlich zoll- oder steuerrechtlicher Verstöße
    • zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung
    • durch Personen ohne gültige Fahrerlaubnis oder bei Fahruntüchtigkeit infolge von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsum
  • Die Nutzung des Fahrzeugs zu Übernachtungszwecken bei Motorsportveranstaltungen, Festivals oder Konzerten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen gilt als vertragswidrige Nutzung und stellt eine Pflichtverletzung dar, für deren Folgen der Mieter vollumfänglich haftet.

7. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

  • Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten

Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Bankverbindung) durch den Vermieter, zum Zweck der Vertragsabwicklung, Buchung und – soweit gesetzlich zulässig – für Marketing einverstanden. Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Für die Buchungsabwicklung wird auch die Plattform www.ready4rent.at verwendet; Kundendaten werden auch dort gespeichert. Der Mieter kann jederzeit schriftlich oder per E-Mail (office@ready4rent.com) Auskunft, Berichtigung oder Löschung seiner Daten verlangen – unter Nachweis seiner Identität. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur bei gesetzlicher Verpflichtung, berechtigtem Interesse (z. B. falsche Angaben, verspätete Rückgabe, gerichtliche Geltendmachung von Forderungen) oder bei Verdacht auf missbräuchliches Verhalten (z. B. Verkehrsverstöße, Dokumentenmissbrauch, nicht gemeldete Schäden).